500 Franken Busse für jagenden Hund
Einer 27-jährigen Tierpflegerin wurde wegen fahrlässigen Jagenlassens und mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes eine Busse von 500 Franken auferlegt. Die Aussage einer einzigen Zeugin, die sah, wie ein Hund Rehe jagte, hat ausgereicht: Die Berufung einer beschuldigten Tierpflegerin vor dem Zürcher Obergericht war erfolglos.
Im Februar 2013 meldete eine Hundehalterin und ausgebildete Hundetrainerin dem Veterinäramt, wie sie im Bezirk Meilen an einem Waldrand einen freilaufenden Hund gesehen hatte, der Rehe jagte. Der Hund sei anschliessend zu einer Spaziergängerin zurückgekehrt, die mit insgesamt fünf freilaufenden Hunden unterwegs gewesen sei. Beim jagenden Vierbeiner habe es sich um einen Husky-Bernhardiner-Mischling.
Mit fünf Hunden unterwegs
Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2013 wurde die Spaziergängerin – eine 27-jährige Tierpflegerin, die ebenfalls Hundekurse gibt – wegen mangelnden Beaufsichtigens und fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes zu einer Busse von 500 Franken verurteilt. Im Strafbefehl des Statthalteramtes heisst es, der Hund habe sich von dem Hunderudel entfernt und einen Sprung Rehe im Wald bejagt. Auch nach seiner Rückkehr habe es die Frau unterlassen, den Hund anzuleinen. Die Tierpflegerin akzeptierte den Strafbefehl nicht und verlangte eine gerichtliche Beurteilung. Das Bezirksgericht Meilen bestätigte das Urteil aber. Dagegen ging die Frau in Berufung.
Die Beschuldigte, die selber nicht die Hundehalterin ist, hatte nie bestritten, mit den von ihr betreuten fünf Hunden am fraglichen Ort spazieren gewesen zu sein. Sie machte aber stets geltend, sich an den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht erinnern zu können. Die Verteidigung bestritt nicht, dass die Zeugin wohl einen jagenden Hund wahrgenommen hatte. Dabei habe es sich aber nicht um Finn gehandelt. Es stand Aussage gegen Aussage.
Die Verteidigung kritisierte unter anderem das Fehlen einer hundepsychologischen Begutachtung. Allerdings hatte die Beschuldigte einen solchen Beweisantrag zuvor nie gestellt, und das Obergericht schreibt: Auch wenn ein Gutachten zum Schluss käme, dass der Hund grundsätzlich nicht über einen besonderen Jagdinstinkt verfügt, könne daraus nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass er in der konkreten Situation nicht Rehen nachgejagt sei.
Keine Zweifel an Zeugin
Die Verteidigung beanstandete zudem, dass die Vorinstanz die Aussagen der einzigen Zeugin ungewohnt wohlwollend beurteilt und gestützt auf «willkürliche Tatsachenfeststellung» die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten zu kritisch gewürdigt habe. Doch das Obergericht kommt zum Schluss, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Es sei verständlich, dass die Zeugin als Hundekursleiterin das Verhalten der Beschuldigten kritisiere. Daraus könne kein Motiv für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden.
Um eine Verwechslung handle es sich nicht. Die Zeugin habe den Hund zur Beschuldigten zurückrennen sehen, und die Beschreibung des Hundes treffe zu. Das Obergericht verneinte insbesondere auch die Kritik, die Vorinstanz habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt. Denn es hätten gar keine Zweifel an der Aussage der Zeugin bestanden. Im nur schriftlich geführten Berufungsverfahren wurde die Busse bestätigt. Der Beschuldigten wurden sämtliche Kosten auferlegt.