500 Franken Busse für jagenden Hund

Einer 27-jährigen Tierpflegerin wurde wegen fahrlässigen Jagenlassens und mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes eine Busse von 500 Franken auferlegt. Die Aussage einer einzigen Zeugin, die sah, wie ein Hund Rehe jagte, hat ausgereicht: Die Berufung einer beschuldigten Tierpflegerin vor dem Zürcher Obergericht war erfolglos.

Im Februar 2013 meldete eine Hundehalterin und ausgebildete Hundetrainerin dem Veterinäramt, wie sie im Bezirk Meilen an einem Waldrand einen freilaufenden Hund gesehen hatte, der Rehe jagte. Der Hund sei anschliessend zu einer Spaziergängerin zurückgekehrt, die mit insgesamt fünf freilaufenden Hunden unterwegs gewesen sei. Beim jagenden Vierbeiner habe es sich um einen Husky-Bernhardiner-Mischling.

Mit fünf Hunden unterwegs
Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2013 wurde die Spaziergängerin – eine 27-jährige Tierpflegerin, die ebenfalls Hundekurse gibt – wegen mangelnden Beaufsichtigens und fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes zu einer Busse von 500 Franken verurteilt. Im Strafbefehl des Statthalteramtes heisst es, der Hund habe sich von dem Hunderudel entfernt und einen Sprung Rehe im Wald bejagt. Auch nach seiner Rückkehr habe es die Frau unterlassen, den Hund anzuleinen. Die Tierpflegerin akzeptierte den Strafbefehl nicht und verlangte eine gerichtliche Beurteilung. Das Bezirksgericht Meilen bestätigte das Urteil aber. Dagegen ging die Frau in Berufung.

Die Beschuldigte, die selber nicht die Hundehalterin ist, hatte nie bestritten, mit den von ihr betreuten fünf Hunden am fraglichen Ort spazieren gewesen zu sein. Sie machte aber stets geltend, sich an den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht erinnern zu können. Die Verteidigung bestritt nicht, dass die Zeugin wohl einen jagenden Hund wahrgenommen hatte. Dabei habe es sich aber nicht um Finn gehandelt. Es stand Aussage gegen Aussage.

Die Verteidigung kritisierte unter anderem das Fehlen einer hundepsychologischen Begutachtung. Allerdings hatte die Beschuldigte einen solchen Beweisantrag zuvor nie gestellt, und das Obergericht schreibt: Auch wenn ein Gutachten zum Schluss käme, dass der Hund grundsätzlich nicht über einen besonderen Jagdinstinkt verfügt, könne daraus nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass er in der konkreten Situation nicht Rehen nachgejagt sei.

Keine Zweifel an Zeugin
Die Verteidigung beanstandete zudem, dass die Vorinstanz die Aussagen der einzigen Zeugin ungewohnt wohlwollend beurteilt und gestützt auf «willkürliche Tatsachenfeststellung» die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten zu kritisch gewürdigt habe. Doch das Obergericht kommt zum Schluss, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Es sei verständlich, dass die Zeugin als Hundekursleiterin das Verhalten der Beschuldigten kritisiere. Daraus könne kein Motiv für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden.

Um eine Verwechslung handle es sich nicht. Die Zeugin habe den Hund zur Beschuldigten zurückrennen sehen, und die Beschreibung des Hundes treffe zu. Das Obergericht verneinte insbesondere auch die Kritik, die Vorinstanz habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt. Denn es hätten gar keine Zweifel an der Aussage der Zeugin bestanden. Im nur schriftlich geführten Berufungsverfahren wurde die Busse bestätigt. Der Beschuldigten wurden sämtliche Kosten auferlegt.

Richtungsänderung im Umgang mit Grossraubtieren?

Mit einer Anpassung der eidgenössischen Jagdverordnung möchte der Bund den Anliegen und Bedenken von Landwirtschaft, Jägern und weiten Teilen der Bergbevölkerung Rechnung tragen. Damit soll unter bestimmten Voraussetzungen der Abschluss von Wölfen erleichtert werden.

Kaum ein Thema hat in den letzten Jahren so kontroverse Reaktionen ausgelöst wie die Rückkehr von Wolf, Luchs und anderen Grossraubtieren in der Schweiz. Aufgrund der starken Ausbreitung hat sich die Situation stark verändert.

Das Bundesamt für Umwelt BAFU wird im Auftrag von Bundesrätin Doris Leuthard eine entsprechende Revision der eidgenössischen Jagdverordnung vorbereiten. Neu soll auch der Abschuss von Jungwölfen in Gebieten mit Wolfsrudeln möglich werden, wenn sich Jungtiere wiederholt innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten.

Die angepasste Jagdverordnung soll in diesem ersten Quartal 2015 in die Anhörung geschickt werden. Die geänderte Verordnung könnte frühestens auf den 1. Juni 2015 in Kraft treten.

Bundesrat möchte Fotofallen verbieten

Der Bundesrat will, dass Jäger keine Fotofallen für die Beobachtung von Wildtieren mehr einsetzen dürfen. Das Problem sei der Datenschutz. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) soll nun ein Verbot ausarbeiten.

Dieses Verbot stösst nicht nur bei den Jägern auf Unverständnis, selbst bei kantonalen Datenschutzbeauftragten wird dieses Verbot als unangemessen beurteilt.

Wenig Verständnis für das geplante Verbot hat auch der Verband Jagd Schweiz. Präsident Hanspeter Egli verweist gegenüber Radio SRF auf die Empfehlung des Verbandes, wonach die Kameras so installiert werden sollten, dass keine Personen fotografiert werden können.

Ausserdem sei das Problem mit Kameras bei der Jagd vergleichsweise gering, sagte Egli. Mit den vielen Helmkameras auf Skipisten würden viel mehr Menschen fotografiert.

Der Bundesrat kündigte das Verbot vor eineinhalb Wochen in einer Antwort auf eine Anfrage aus dem Parlament an. Dafür will er die Jagdverordnung anpassen und die Kameras neu auf die Liste der nicht erlaubten Hilfsmitteln für die Jagd aufnehmen. Für die Wildforschung soll der Einsatz von Fotofallen erlaubt bleiben.

Informationsveranstaltung zur Teilrevision des Jagdgesetzes

Am Freitag, 10. Januar 2014, 19:30 Uhr, führten das Volkswirtschaftsdepartement und das ANJF eine Informationsveranstaltung zur Teilrevision Jagdgesetz Kanton St.Gallen in Wattwil durch.

Die Teilrevision des Jagdgesetzes wurde nach einer kontrovers verlaufenen Vernehmlassung überarbeitet. Der Vorschlag enthält nun vereinfachte administrative Abläufe, ein dreiteiliges Finanzierungsmodell und eine griffige Wildschadenregelung.

Das wichtigste in Kürze:

Die Arbeiten an der Teilrevision des Jagdgesetzes begannen im Juni 2009. Der erste Entwurf für einen II. Nachtrag zum Jagdgesetz im Jahr 2011 wurde in der Vernehmlassung kontrovers beurteilt. Im Frühjahr 2013 wurde die Bearbeitung der Teilrevision wieder aufgenommen. Jetzt sind die Grundlagen bereinigt. Sie werden im Januar der Öffentlichkeit und den interessierten Kreisen vorgestellt. Die überarbeitete Revisionsvorlage enthält drei wesentliche Änderungen: Die Revierverpachtung verläuft einfacher und mit klaren Kompetenzen, das Finanzierungsmodell berücksichtigt die Leistungen der Jagd für die Allgemeinheit und es enthält eine Art Versicherungspauschale für die Wildschadenvergütung.

Neue Aufgabenteilung

DieGemeinden werden von Aufgaben und Aufwänden im Bereich der Jagd entlastet, welche neu vom Kanton erfüllt werden. Die Gemeinden können ihre Anliegen bezüglich Verpachtung und Jagdreviere aber weiterhin beim Kanton einbringen, indem sie bei der Neuverpachtung angehört werden.

Wildschaden ist „versichert“

Der Pachtzins umfasst die Aufwendungen der Jagdverwaltung und Wildhut sowie Beiträge zu Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen und für Wildschadenvergütungen. Der Wildschaden wird materiell neu geregelt und stark vereinfacht. Die Pächterinnen und Pächter bezahlen mit dem Jagdpachtzins eine Pauschale als „Versicherungsprämie“ an den Kanton. Dieser begleicht dafür die Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Jägerinnen und Jäger leisten mit ihrem Auftrag zur Überwachung und Regulierung der Wildtierbestände, zur Fallwildentsorgung, Wildschadenverhütung sowie Schutz und Aufwertung der Lebensräume zugunsten von Tierarten einen bemerkenswerten und anerkennenswerten Beitrag im öffentlichen Interesse. Deshalb wird der Fiskalanteil im Pachtzins gestrichen.

Neue Wildschadenregelung per 1. Januar 2014

Die Regierung hat auch Änderungen in der kantonalen Jagdverordnung betreffend Wildschaden-Entschädigung per 1. Januar 2014 festgelegt: Neu werden kumulierte Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen während eines Pachtjahres entschädigt, sofern der gesamte Schaden wenigstens 300 Franken beträgt. Die Bagatellschadengrenze im Wald und in landwirtschaftlichen Kulturen wurde von 400 auf 300 Franken gesenkt. Damit soll unter anderem auch den potenziellen Schäden durch Wildschweine im Wiesland besser Rechnung getragen werden.