Informationsveranstaltung zur Teilrevision des Jagdgesetzes
Am Freitag, 10. Januar 2014, 19:30 Uhr, führten das Volkswirtschaftsdepartement und das ANJF eine Informationsveranstaltung zur „Teilrevision Jagdgesetz Kanton St.Gallen„ in Wattwil durch.
Die Teilrevision des Jagdgesetzes wurde nach einer kontrovers verlaufenen Vernehmlassung überarbeitet. Der Vorschlag enthält nun vereinfachte administrative Abläufe, ein dreiteiliges Finanzierungsmodell und eine griffige Wildschadenregelung.
Das wichtigste in Kürze:
Die Arbeiten an der Teilrevision des Jagdgesetzes begannen im Juni 2009. Der erste Entwurf für einen II. Nachtrag zum Jagdgesetz im Jahr 2011 wurde in der Vernehmlassung kontrovers beurteilt. Im Frühjahr 2013 wurde die Bearbeitung der Teilrevision wieder aufgenommen. Jetzt sind die Grundlagen bereinigt. Sie werden im Januar der Öffentlichkeit und den interessierten Kreisen vorgestellt. Die überarbeitete Revisionsvorlage enthält drei wesentliche Änderungen: Die Revierverpachtung verläuft einfacher und mit klaren Kompetenzen, das Finanzierungsmodell berücksichtigt die Leistungen der Jagd für die Allgemeinheit und es enthält eine Art Versicherungspauschale für die Wildschadenvergütung.
Neue Aufgabenteilung
DieGemeinden werden von Aufgaben und Aufwänden im Bereich der Jagd entlastet, welche neu vom Kanton erfüllt werden. Die Gemeinden können ihre Anliegen bezüglich Verpachtung und Jagdreviere aber weiterhin beim Kanton einbringen, indem sie bei der Neuverpachtung angehört werden.
Wildschaden ist „versichert“
Der Pachtzins umfasst die Aufwendungen der Jagdverwaltung und Wildhut sowie Beiträge zu Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen und für Wildschadenvergütungen. Der Wildschaden wird materiell neu geregelt und stark vereinfacht. Die Pächterinnen und Pächter bezahlen mit dem Jagdpachtzins eine Pauschale als „Versicherungsprämie“ an den Kanton. Dieser begleicht dafür die Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Jägerinnen und Jäger leisten mit ihrem Auftrag zur Überwachung und Regulierung der Wildtierbestände, zur Fallwildentsorgung, Wildschadenverhütung sowie Schutz und Aufwertung der Lebensräume zugunsten von Tierarten einen bemerkenswerten und anerkennenswerten Beitrag im öffentlichen Interesse. Deshalb wird der Fiskalanteil im Pachtzins gestrichen.
Neue Wildschadenregelung per 1. Januar 2014
Die Regierung hat auch Änderungen in der kantonalen Jagdverordnung betreffend Wildschaden-Entschädigung per 1. Januar 2014 festgelegt: Neu werden kumulierte Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen während eines Pachtjahres entschädigt, sofern der gesamte Schaden wenigstens 300 Franken beträgt. Die Bagatellschadengrenze im Wald und in landwirtschaftlichen Kulturen wurde von 400 auf 300 Franken gesenkt. Damit soll unter anderem auch den potenziellen Schäden durch Wildschweine im Wiesland besser Rechnung getragen werden.
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